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Kein Führerscheinentzug durch Cannabiskonsum

Eine Frau sitzt hinter dem Steuer eines Autos. Sie erhält hoffentlich kein Führerscheinentzug durch Cannabiskonsum

Inhaltsverzeichnis

Mila Grün

Mila Grün Chefredakteurin der Cannabibliothek

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Kein Führerscheinentzug durch Cannabiskonsum – ist das möglich?

Meiner Meinung nach sollte es eine absolute Selbstverständlichkeit sein, weder bekifft noch an- oder betrunken Auto zu fahren. Von anderen bewusstseinsverändernden Substanzen und Drogen ganz zu schweigen. Man bringt damit nicht nur sich, sondern auch andere in Gefahr. Vor allem nach dem Cannabiskonsum aus nicht medizinischen Gründen kann man Situationen oft nicht richtig einschätzen, man reagiert verzögert oder man ist sehr fokussiert und somit unkonzentriert auf die Umgebung. Das ist sehr gefährlich. Das Problem beim Cannabiskonsum im Gegensatz zu Alkohol ist aber, dass sich das THC im Blut länger nachweisen lässt. Und dann ist der Sachverhalt natürlich ein ganz anderer. Denn wer beispielsweise am Samstag konsumiert, ist normalerweise spätestens am Montag wieder fahrtauglich, kann aber noch Restwerte im Körper haben.

Die Gesetzeslage hat sich geändert

Wer bisher mit dem Auto angehalten und dann bei einem Drogentest positiv auf THC getestet wurde, konnte eigentlich sicher damit rechnen, dass er*sie seinen Führerschein abgeben und eine medizinisch psychologische Untersuchung (MPU) machen muss. Und das auch schon bei einem Nanogramm THC je Milliliter im Blutserum, was sehr wenig ist. So wenig, dass der Konsum schon einige Tage zurückgelegen haben kann. Das ist natürlich eine sehr ungerechte Situation für alle Konsument*innen. Denn, wie oben schon erwähnt, wenn man Cannabis konsumiert, ist man am Tag darauf, spätestens aber zwei Tage darauf wieder in der Lage, sicher Auto zu steuern. Wenn man mal rein von einem Cannabiskonsum ausgeht.

Deswegen hat das Bundesverwaltungsgericht Leipzig ein neues Urteil erlassen. Künftig verliert man nicht sofort seinen Führerschein, wenn man positiv auf THC getestet wurde. Die Fahrerlaubnisbehörde kann gegebenenfalls mit einem Gutachten klären, ob Cannabiskonsumenten ihre Fahrtauglichkeit richtig einschätzen können.

In der zweiten Augustwoche 2022 fand in Gosslar der 60. deutsche Verkehrgerichtstag statt. Dort forderten Fachleute für Verkehrssicherheit und Verkehrsrecht unter anderem eine höhere Menge THC im Blut zu erlauben. Ein neuer Grenzwert wurde bereits vorgeschlagen. 

Ordnungswidrigkeit oder Straftat?

Das bedeutet, wenn man mit THC im Blut erwischt wird und man nicht auffällig bzw. kein Wiederholungstäter ist, hat man eine Ordnungswidrigkeit begangen. Es wird nämlich davon ausgegangen, dass man bei einem einmaligen oder gelegentlichen Konsum noch in der Lage ist zu unterscheiden, wann man wieder fahrtauglich ist und wann nicht. Bei einer Ordnungswidrigkeit erhält man dann eine Geldstrafe, zwei Punkte in Flensburg und einen Monat Fahrverbot. Aber, und das ist wichtig zu verstehen: Es erfolgt immer eine Meldung von der Polizei an die Fahrerlaubnisbehörde.

Sollte man aber während der Kontrolle „zugeben“, dass man schon mal gekifft hat, gilt man als Gelegenheitskonsument. Dann werden Blutergebnisse angefordert. Liegt die Konzentration des Abbauprodukts THC-Carbonsäure über 100 Nanogramm pro Milliliter Blut, geht man mindestens von einem gelegentlichen Konsum aus und eine MPU ist die Folge.

Ab einem Wert von 150 Nanogramm THC-Carbonsäure gehen die Behörden von einem regelmäßigen Konsum aus. Und regelmäßig Konsumierenden wird in jedem Fall der Führerschein entzogen. Denn es wird angenommen, dass der*die Betroffen*e nicht zuverlässig einschätzen kann, ab wann er*sie nach dem Konsum wieder fahrtauglich ist. Das Gleiche gilt übrigens für den Mischkonsum von Cannabis und Alkohol. Das bedeutet: Um den Führerschein wiederzubekommen, muss in beiden Fällen eine MPU mit positivem Ergebnis vorgelegt werden.

Was, wenn Cannabis als Arznei konsumiert wird?

Autofahren und die Verwendung illegaler Betäubungsmittel schließen sich aus-ebenso wie das Fahren unter Alkoholeinfluss. Das steht in der Anlage 4 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV). Anders sieht es aus, wenn ein Patient ein Betäubungsmittel im Zusammenhang mit einer Krankheit einnehmen muss. Hier ist das Fahren grundsätzlich zulässig. Das bedeutet, es erfolgt kein Führerscheinentzug durch Cannabiskonsum, wenn es sich dabei um medizinisch angeordnetes Cannabis handelt.

So heißt es im §24a, Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes: „Ordnungswidrig handelt, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.“

Gleichermaßen unterscheidet auch die Fahrerlaubnisverordnung zwischen der illegalen Verwendung von Drogen und der Einnahme von Arzneimitteln. So heißt es weiter: „Die Einnahme von Medikamenten führt nur dann zum Ausschluss der Fahreignung, wenn es zu einer Beeinträchtigung des Leistungsvermögens unter das erforderliche Maß kommt (Anlage 4 Nr. 9.6.2 FeV)“.

 

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Quellen Tagesschau.de vom 11.4.2019, drugcom.de, focuc.online