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Cannabis

Die wichtigsten Cannabis Gesetzesänderungen

Cannabis Gesetzesänderungen

Inhaltsverzeichnis

Mila Grün

Mila Grün Chefredakteurin der Cannabibliothek

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Die Cannabis Gesetzesänderungen 

Im Zuge des Gesetzes das 2017 in Deutschland verabschiedet wurde und das den Umgang mit Cannabis als Arznei regelt, ergaben sich einige weitere Cannabis Gesetzesänderungen. Der Weg zu den heutigen Gesetzen ist ein sehr langer, denn Cannabis wurde im Jahre 1971 in Deutschland erst komplett als illegal erklärt. Bis dahin konnte man es, zumindest in den Apotheken, legal erwerben. 

Erleichterung für Ärzt*innen und Apotheken

Das bisherige Verfahren zum Erhalt von medizinischem Cannabis wurde durch die Gesetzesänderungen komplett überholt und gilt nicht mehr. Zum Glück, denn es war vor der Gesetzesänderung im Jahre 2017 zwar theoretisch möglich Cannabis als Arznei zu erhalten, doch der Aufwand dahinter war so enorm, dass sich so gut wie kein*e Arzt*Ärztin dazu bereit erklärt hat. Durch die Cannabis Gesetzesänderungen ergaben sich folgende Vorteile: 

  • Dem*r behandelnde*n Arzt*Ärztin wurde Erleichterung geschaffen, da er*sie kein aufwändiges Gutachten mehr zur Notwendigkeit einer Cannabis- Therapie schreiben muss.
  • Die Apotheken müssen für den Erwerb von Cannabisblüten – und Extrakten nicht extra eine BtM- Erlaubnis beantragen.
  • Somit entfällt die Bestellung eines BtM- Verantwortlichen,
  • und auch die Halbjahresmeldung über Erwerb, Herstellung, Zubereitung, Lagerung und Abgabe von Medizinalcannabis. 

Damit erübrigen sich enorme Kosten und Aufwände für die Apotheken.

  • Auch die Bundesopiumstelle wird entlastet, denn es müssen keine zeitintensiven Einzelprüfungen vorgenommen werden.

Weitere Cannabis Gesetzesänderungen: das Betäubungsmittelgesetzes

Die wichtigste Veränderung ist, dass medizinisches Cannabis von Anlage I im BtM auf Anlage III gestuft wurde. Somit ist Cannabis überhaupt erst verschreibungsfähig geworden.

Medizinisches Cannabis und dessen Herstellung 

Medizinisches Cannabis ist nicht gleichzustellen mit dem Cannabis, dass man beim Dealer für den Freizeitkonsum kaufen kann. Es ist ein medizinisches Produkt das mit gleichbleibender und best möglicher Qualität an den*die Patient*in ausgegeben werden muss. Es ist wichtig, dass regelmäßig eingenommene Medikamente immer die gleiche Wirkung und die gleiche Qualität haben. Verunreinigung oder die kleinsten Abweichungen von Wirkstoffen können fatale Folgen haben. 

Die Voraussetzung zur Herstellung von medizinischem Cannabis ist die Umsetzung einer international verbindlichen Vorgabe aus dem Einheits- Übereinkommen von 1961 (single Convention on Narcotic Drugs). Darin steht, dass der Cannabisanbau von einer staatlichen Stelle überwacht und anschließend die produzierte Menge aufgekauft werden muss um sie der Medizin zur Verfügung zu stellen.

Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte übernimmt diese Funktion der Cannabisagentur in Deutschland. Denn, das ist wichtig zu verstehen: die Verschreibung der Blüten und Extrakte darf nur erfolgen, wenn diese unter Aufsicht einer staatlichen Cannabisagentur produziert wurden. Die Agentur muss außerdem dafür sorgen, dass das Medizinalcannabis in der Apotheke zur Abgabe an Patienten zur Verfügung steht.Bis jetzt wurde medizinisches Cannabis aus Kanada oder den Niederlanden importiert. Im Jahre 2021 mehr als 20.000 kg.  Seit dem Jahre 2020 wird medizinisches Cannabis auch in Deutschland angebaut.

Die Cannabis Tagesmenge wurde ebenfalls angepasst. Foto: Add Weed auf Unsplash

Auch die Cannabis Tagesmenge wurde angepasst

Des weiteren wurde BtMVV §2 geändert und die Liste der zulässigen Betäubungsmittel erweitert. Hier ist nun im Absatz 1 eine neue Position 2 eingefügt worden. Diese besagt, welche Mengen an Cannabisblüten in einem Zeitraum von 30 Tagen verordnet werden darf (Höchstmenge getrockneter Blüten 100g in 30 Tagen).

Die Gruppen der Zahn- und Tierärzte wurden aus der Verordnung explizit ausgeschlossen, sodass eine Verschreibung derzeit und zukünftig nicht möglich ist.

Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung

Den Ärzten*Ärztinnen wurde die Verschreibung von Cannabisblüten- und Extrakten durch die Änderung des BtM-Status von Anlage I auf Anlage III erleichtert und vereinfacht, bzw. fast erst ermöglicht. Als Höchstmenge von Cannabisblüten zur Verschreibung in 30 Tagen wurden 100 Gramm ohne Beschränkung auf eine Sorte festgelegt. Somit steht es einem Arzt auch frei, mehrere Sorten gleichzeitig zu verschreiben, wenn dies für die Therapie notwendig ist.

Änderung der Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung

Medizinisches Cannabis kann auch mit auf Reisen genommen werden

Eine Änderung der Verordnung ermöglicht es Reisenden, ihr medizinisches Cannabis mit zuführen. Dafür muss das EU-weit gültige sog. Schengen-Formular mitgeführt werden. Dieses Formular muss im Voraus von der im jeweiligen Bundesland zuständigen Stelle beglaubigt werden. Außerdem muss man sich bei der Botschaft oder dem Konsulat des Ziellandes darüber informieren, ob es überhaupt legal ist mit dieser Art der Medikation einzureisen. Ist das Mitführen nicht erlaubt, so muss mit dem*r zuständigem*n Arzt*Ärztin eine alternative Therapie besprochen werden. Ein Mitbringen von Cannabisblüten oder -extrakten von Angehörigen oder Freunden für Patienten, die längere Zeit im Ausland leben, ist nicht erlaubt.

Möglicherweise kann bei der Prüfung zur Mitnahme von Cannabis auch das Portal Indro e.V. Auskünfte erstatten.

Bezahlung von medizinischem Cannabis durch Krankenkassen 

THC und CBD sind Cannabinoide, die in der Cannabispflanze produziert werden. Hier ist eine Cannabisblüte zu sehen, die voll ist mit Trichomen.
Eine Cannabisblüte voller Cannabinoide. Foto: jeff w auf Unsplash.

Viele Patient*innen konnten sich das medizinische Cannabis schlichtweg nicht leisten. Somit konnten sie ihre Therapie entweder gar nicht erst beginnen oder mussten sie beenden. Für vermögende Patienten stellte das kein Problem dar, und somit wurde eine Zwei-Klassen-Gesellschaft erschaffen.

Cannabisarzneien sollen Jedem zur Verfügung stehen

Dem Paragrafen 31 des Fünften Buch Sozialgesetzbuches wurde der Absatz 6 angefügt. Dieser klärt, dass gesetzlich- versicherte Patienten einen Anspruch auf die Versorgung mit Cannabis in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten in standardisierter Qualität gewähren soll. Aber auch die Versorgung mit Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Dronabinol und Nabilon.

Dieser Anspruch wurde so definiert, dass eine Verordnung zulasten der Krankenkassen unter bestimmten Voraussetzungen erfolgen darf. Das bedeutet, es besteht die Möglichkeit, dass die Krankenkasse die Bezahlung der Cannabisarznei übernimmt. Dafür muss ein Antrag gestellt werden. Ein Sachverständiger für medizinisches Cannabis kann bei der Stellung eines solchen Antrags helfen. 

 

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Quellen Häußermann Klaus/ Grotenhermen Franjo /Milz Eva (Februar 2017): Cannabis, Arbeitshilfe für die Apotheke, 1. Aufl., Deutscher Apotheker Verlag.